BS Oldschool e. V.
Aktuelle Satzung vom 01.11.19
Satzung
§1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen “BS Oldschool e.V. ”
2) Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister in Braunschweig einzutragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Bereiche Musik und darstellende Kunst sowie kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte und Kunstausstellungen.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3) Zweck des Vereins ist insbesondere die Sammlung und Pflege von Exponaten aus der Geschichte der lokalen subkulturellen Musikszene und leistet dabei seinen Betrag zu Erhaltung und Erinnerung dieses Teils der Stadtgeschichte auch in Form von Ausstellungen mit Museumscharakter und der Integration der Exponate in kulturelle Veranstaltungskonzepte.
4) Der Verein macht es sich ferner zur Aufgabe klassische Computer und Retro Videospielkonsolen zu sammeln, zu pflegen und diese als erlebbares Kulturgut in zeitgenössische kulturelle Veranstaltungen einzubinden.
5) Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, den öffentlich-rechtlichen Träger bestehen, die die Ziele des Vereins mittragen.
6) Der Verein organisiert und ermöglicht vielfältige kulturelle Veranstaltungen zu aktuellen regionalen und überregionalen Themen. Der Verein versucht Menschen verschiedenen Alters und verschiedener sozialer Schichten zusammenzuführen.
§3
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vermögen.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26A EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter*innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Beschaffungskosten, Porto, usw., die belegt werden müssen.
§4
Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 18. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung erfolgt ist.
3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4) Der*die Antragssteller*in hat das Recht auf der Mitgliederversammlung Einspruch gegen eine Ablehnung einzulegen.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ablehnung mit 2/3 Mehrheit. Wird diese erreicht, gilt der*die Antragssteller*in als abgelehnt.
6) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Kündigung
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Der Ausschluss kann erfolgen,…
…wenn das Mitglied mit mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Aufforderung zur Zahlung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bis zum nächst zulässigen Kündigungstermin bleibt durch den Ausschluss unberührt;
…wenn das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen und Zwecken des Vereins vereinbaren lässt.
Die Gründe müssen dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Das Mitglied kann innerhalb zweier
Wochen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses Beschwerde an die Mitgliederversammlung einlegen.
7) Die Mitglieder sind gehalten die Zielsetzung des Vereins zu fördern:
• Integration verschiedener Altersgruppen, sozialer Schichten und Nationalitäten
• Offenheit und Transparenz
• parteiunabhängig, politisch unabhängig, nicht religions-oder kirchlich gebunden
• Förderung und Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an Kultur
• Wir lehnen jegliche Art von Rassismus und Rechtsradikalismus ab, sowie Homophobie und Sexismus
• Förderung kultureller und künstlerischer Begegnung in allen Stadtteilen
• Selbstverwaltung
• keine überwiegend gewinnorientierte Ausrichtung.
8) Beiträge
Der monatliche Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt und den Mitgliedern bekannt gegeben. Er ist halbjährlich oder jährlich per Lastschrift oder Überweisung auf das Vereinskonto zu entrichten.
§5
Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Terminierung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt im Zusammenhang mit der Haushaltsplanung.
2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Jedes aktives Mitglied hat das Recht über den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu lassen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
4) Zur Beschlussfähigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
§6
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. Bestätigung und Wahl des Vorstandes im 5 Jahreszyklus.
2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit.
3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushalts- und Investitionsplans.
4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss.
5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes.
6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
10. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer (keine Mitglieder des Vorstands) prüfen die Rechnung des Vereins und legen der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über Annahme oder Ablehnung vor.
§7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Eine Vertretung in
der Stimmabgabe ist zulässig. Eine Person kann durch schriftliche Vollmacht genau eine Person
vertreten.
3) Für die Wahl des Vorstands ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
4) Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, dass kein Beitragsrückstand besteht.
5) Der Vorstand wir für eine Dauer von 5 Jahren gewählt.
§8
Beurkundung von Beschlüssen – Niederschriften
1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der Sitzungsleitung und der protokollierenden Person zu unterzeichnen.
2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleitung und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.
§9
Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks der Verwendung von Kunst und Kultur.
§10
Vorstand
Der*Die 1. Vorsitzende, der*die 2. Vorsitzende, der*die 3. Vorsitzende, der*die 4. Vorsitzende und der*die 5. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alle 5 besitzen eine eingeschränkte Einzelvertretungsbefugnis.
1) Der Vorstand kann je nach Bedarf auf bis zu acht Mitglieder durch die Wahl von sechs Beisitzer*innen erweitert werden. Die Beisitzer*innen sind jedoch nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (1., 2., 3., 4., 5. Vorsitz) vertritt den Verein nach innen und außen und fällt die finanziellen Entscheidungen. Bei Bedarf setzt der Vorstand Arbeitsgruppen ein, jeweils ein Mitglied einer Arbeitsgruppe darf an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Bei Entscheidungen über die jeweiligen Arbeitsgruppen hat die Projektleitung Stimmrecht.
2) Über den Abschluss von Rechtsgeschäften ab Ausgaben über 1500 €, die im laufenden Geschäftsjahr anfallen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Für die Gültigkeit des jeweiligen Vertrages sind drei Unterschriften notwendig, die des*der ersten und des*der zweiten Vorsitzenden sowie die des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin.
3) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und einer
Stellenbeschreibung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine
entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –
Bedingungen.
4. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kurzfristig eine Person aus den Reihen der Mitglieder zu bestimmen (mit einfacher Mehrheit), die das Amt bzw. den Arbeitsbereich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.
Die vom Vorstand bestimmte Person wird sich bei der nächsten Mitgliederversammlung ggf. zur Wahl stellen.
5. Aufgaben und Pflichten der einzelnen Vorstände:
1. Vorsitzende:
- gewährleistet, dass der Verein sich an die Vereinssatzung hält
- treibt die Erfüllung des Vereinszwecks voran
- repräsentiert den Verein nach Innen und Außen
- ist gesellschaftspolitisch prägende Kraft des Vereins
- ist bei Versammlungen der*die Vorsitzende und leitet diese
- vermittelt zwischen den Mitgliedern und der Öffentlichkeit (als Bindeglied)
- vertritt den Verein bei Ämtern und Behörden
- ist Bindeglied zu Verbänden und Dachorganisationen
- repräsentiert den Verein bei Vereinsveranstaltung anderer Gruppierungen
- beruft Versammlungen ein und stellt die Tagesordnung auf
- kontrolliert und überwacht die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen
- ist für die Beschaffung von Geldern verantwortlich (z.B. durch Spenden, Sponsoring, Stiftungen oder Zuschüssen)
- entscheidet (mit dem Vorstand) über wichtige Vereinsangelegenheiten (z.B. Neuanschaffungen, Satzungsänderungen etc.)
- plant und optimiert Abläufe der Vereinsarbeit
- optimiert Prozesse verschiedener Bereiche (z.B. Veranstaltungsmanagement)
- wickelt organisatorische Angelegenheiten der Mitglieder ab (z.B. Mitgliedsanträge)
- überwacht und kontrolliert die fristgerechte Durchführung von Einzelaufgaben innerhalb des Vorstands und des gesamten Vereins
- informiert Mitglieder über Neuigkeiten im Vereinsleben oder in der Vereinsverwaltung
- fungiert als Ansprechpartner*in bei personellen Fragen
- hat die Unterschriftsbefugnis für Vereinskorrespondenz bzw. Rechtsgeschäfte
- legt Richtlinien für das Zusammenleben innerhalb des Vereins fest
- vereinbart Ziele mit Mitarbeiter*innen und Mitgliedern
- vertritt den Verein stets positiv im gesellschaftspolitischen Bereich
- kooperiert mit anderen Vereinen, Stadträten, Ausschüssen etc.
2. Vorsitzende:
Vertritt den*die 1. Vorsitzende*n bei seiner Abwesenheit und kooperiert mit ihm*ihr bei den oben aufgeführten Tätigkeiten.
3. bis 5. Vorsitzende:
- gewährleisten, dass der Verein sich an die Vereinssatzung hält
- treiben die Erfüllung des Vereinszwecks voran
- repräsentieren den Verein nach Innen und Außen
- legen den Mitgliedern den Geschäftsbericht vor
- sind für die Beschaffung von Geldern verantwortlich (z.B. durch Spenden, Sponsoring, Stiftungen oder Zuschüssen)
- entscheiden (mit dem gesamten Vorstand) über wichtige Vereinsangelegenheiten (z.B. Neuanschaffungen, Satzungsänderungen etc.)
- optimieren Prozesse verschiedener Bereiche (z.B. Veranstaltungsmanagement)
- informieren Mitglieder über Neuigkeiten im Vereinsleben oder in der Vereinsverwaltung
- erstellen Jahresberichte
§11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und Arbeitsgruppen. Zusätzlich kann ein*e Geschäftsführer*in bestellt werden. Die Arbeit der Organe kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Die Aufgaben eines Geschäftsführers bzw. einer Geschäftsführerin ist in einer Stellenbeschreibung zu regeln.
§12
Beirat
Zur Förderung und Unterstützung der Ziele des Vereins können durch den Vorstand geeignete Personen in den Beirat berufen werden. Der Beirat hat beratende Funktion.
§13
Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen des Vorstands. Ihnen können bestimmte Privilegien erteilt werden. Ehrenmitglieder können auch Teil des Vorstands werden. Die Rechte und Pflichten werden ebenfalls vom Vorstand festgelegt.
§14
Schlussbestimmungen
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig einzutragen.
§15
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 22.05.2019 in Braunschweig im Rahmen der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig verabschiedet. Am 01.11.19 wurde die Satzung Aufgrund von Unklarheiten mit dem Finanzamt einstimmig abgeändert.